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Kostenträger

Kostenträger

Grundsätzlich:

Zur Übernahme einer Psychotherapie durch eine Krankenkasse bei einem approbierten psychologischen oder auch ärztlichen Psychotherapeuten gilt:

  • Es bedarf einer psychische Krankheitsdiagnose nach ICD 10 von und oder einem anderen psychologischen Psychotherapeuten.
  • Es bedarf eines Antrages zur Kostenübernahme.
  • Bezahlt werden durch die Privaten und gesetzlichen Krankenkassen die Richtlinienverfahren: Tiefenpsychologische Psychotherapie TP, Verhaltenstherapie VT , Analyse A und jetzt ab Juli 2020 auch Systemische Psychotherapie ST.

Und im Speziellen gilt:  

  1. Für private Krankenkassen
    Auch hier sind nur die sogenannten Richtlinienverfahren: VT, TP, Analyse und seit Juli 20 auch ST, Systemische Therapie abrechenbar. Allerdings werden in Systemischer Psychotherapie erst die folgenden Psychotherapeutengenerationen ausgebildet, so dass dafür noch wenig Psychotherapeuten zur Verfügung stehen.

    Wenn, dann sind diese – wie wir- Dipl.Psych., Psychologische Psychotherapeuten der Generation vor dem Gesetz 1999, die sich vorher in Systemischer Therapie ausgebildet haben und das von der Psychotherapeutenkammer zertifiziert oder akkreditiert wurde.

    Wir in den AML Instituten arbeiten auch mit systemischer Therapie und bilden in unserem Weiterbildungsbereich hier junge und ältere Psychotherapeuten aus und weiter. 


  2. Für die gesetzlichen Krankenkassen

    1. Abrechnung mit Chipkarte über die KV:
      Damit die Abrechnung mit Chipkarte erfolgen kann, muss der Psychotherapeut ein Kassenpsychotherapeut sein, d. h. einen Kassensitz der Kassenärztlichen Vereinigung haben und mit der Kassenärztlichen Vereinigung quartalsmäßig abrechnen.

      Dazu ist das Prozedere, dass Sie vorab die sogenannte „Sprechstunde“ eines Kassentherapeuten aufsuchen müssen, um sich dort zu informieren und eine Bescheinigung zur Psychotherapienotwendigkeit ausfüllen lassen. Diese kann schon eine psychische Krankheitsdiagnose beinhalten, die sie zur Kostenübernahme benötigen.

      Diese Sprechstunde hat die KV vorgeschaltet, um den Anfragestrom nach Psychotherapie zu regeln und jeden freien Platz zu nutzen. Jetzt will aber nicht jeder eine Psychotherapie beginnen bei einem Therapeuten, bei dem einfach nur ein freier Platz besteht.


    2. Abrechnung in der Kostenerstattung:
      Neben dieser Möglichkeit, muss Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihnen in absehbarer Zeit einen Therapieplatz zur Verfügung stellen. § 13 Absatz 3 SGB V .Wenn das nicht bei einem Kassentherapeuten Ihres Vertrauens geht, den Sie akzeptieren, dann natürlich auch bei einem Dipl.Psych., approbierten Psychotherapeuten ohne Kassensitz.

      Dazu steht ein Topf bei den Kassen bereit für die Kostenerstattung. Sie erhalten bei diesem Vorgehen eine Rechnung von dem approbierten Psychotherapeuten, die Sie der Kasse dann zur Erstattung vorlegen. Das Kostenerstattungsverfahren muss vor Antritt der Psychotherapie genehmigt sein.

      Sprechen Sie dazu Ihre Kasse an.

      Wahrscheinlich wird Ihre Kasse Sie dann an die vorgeschaltete „Kassentherapeuten- Sprechstunde der KV “ verweisen, die versucht, Ihnen einen freien Platz zur Verfügung zu stellen. Dort können Sie ja auch die Psychotherapienotwendigkeits-Bescheinigung erhalten. Aber beachten Sie, dass Sie diesen zugewiesenen Platz nicht annehmen müssen, wenn für Sie Gründe gegen den Psychotherapeuten sprechen. Psychotherapie ist und bleibt Vertrauenssache.

      Natürlich können Sie auch von uns eine psychische Krankheitsdiagnose erhalten, wenn Sie berechtigte Gründe haben, nicht in die vorgeschaltete vorgeschriebene Sprechstunde gehen zu wollen. Dann wird diese Stunde von uns berechnet und nach bewilligtem Antrag erstattet.


Kommentar:
Ich kenne keine andere Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, die so reglementiert ist wie die Psychotherapie-Kostenübernahme.
Dies bezüglich der Begrenzung auf Verfahren. Hier werden sogar wissenschaftlich offiziell anerkannte Verfahren nicht erstattet.
Zudem ist die Hürde, zunächst eine vorgeschriebene KV-Platzregulierungs-Sprechstunde aufzusuchen bevor Sie dann einen Psychotherapeuten konsultieren dürfen, unzumutbar.
Sie suchen dann einen Psychotherapeuten auf in dem Wissen, dass Sie danach weitergereicht werden zu einem freien Platz.
Ebenso ist es unzumutbar, einen „leeren“ Therapieplatz einzunehmen, ungeachtet danach, ob Sie einen anderen approbierten Psychotherapeuten Ihres Vertrauens wählen möchten.
Zudem erschweren viele gesetzliche Krankenkassen Ihr Recht, die Kostenerstattung bei einem approbierten Psychotherapeuten zu wählen. 

  1. Sie zahlen Ihre Psychotherapie selbst

Das trifft auf Sie zu, wenn Sie bei einem approbierten Diplom-Psychologen, psychologischen Psychotherapeuten eine über die Richtlinien hinausgehende Psychotherapie erhalten möchten, z.B. eine Psychotherapie in den wissenschaftlich anerkannten Verfahren der Systemischen Therapie oder eine eigenständige Psychotherapie nach M. Erickson.  Letztere wird von den Kassen nicht übernommen.

In unserer Praxis sind wir gerade in diesen Methoden spezialisiert.

Da wir also den wichtigen Teil unserer Psychotherapiearbeit in Hypnotherapie und Systemischer Therapie nur privat oder selbst zahlend abrechnen können, führte das dazu, dass wir unseren KV- Kassensitz schon vor Jahren an jüngere Kollegen weitergegeben haben.

So rechnen wir nicht mit über Chipkarte mit den Gesetzlichen Krankenkassen ab, sondern nur über die Kostenerstattung- siehe da. Dieses Verfahren steht Ihnen per Gesetz aber zu, § 13 Absatz 3 SGB V

Jetzt, da systemische Psychotherapie Richtlinienverfahren wurde, überlege ich allerdings wieder einen Kassensitz zu erwerben.

Eigenständige Hypnotherapie oder wissenschaftlich anerkannte Systemische Therapie können wir Ihnen nur selbst in Rechnung stellen.

  1. Das Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe bietet einen Leistungskatalog von Hilfen zur Erziehung an.

In dem § 5 SGB VIII haben “die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.”

Leistungsberechtigt sind nach § 41 SGB VIII auch junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.